Allgemeine Geschäftsbedingungen

 § 1 Allgemeines 

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen, sofern der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

§ 2 Angebote, Preise, Lieferfristen

1. Die Angebote sind freibleibend.

2. Die in Prospekten, Katalogen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte. Mit ihnen ist keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsvereinbarung verbunden, es sei denn, sie sind ausdrücklich vertraglich als verbindlich vereinbart worden.

3. Für die Abrechnung gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, die Richtlinien im Arbeitsblatt H 10 „Gitterroste im Industriebau“, das auf Anforderung dem Käufer zur Verfügung gestellt werden kann.

4. Sollte sich die Lieferung um mehr als vier Monate ab Vertragsschluss verschieben und sollten sich die Kosten für Löhne, Material, Verpackungsmaterial, Fracht, Steuern oder Abgaben zwischenzeitlich erhöht haben, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der vorgenannten Kostenfaktoren angepasst werden.

5. Erhält der Verkäufer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen seiner Unterlieferanten oder von Subunternehmern trotz ordnungsgemäßer Eindeckung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so wird der Verkäufer den Käufer rechtzeitig informieren. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit er seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das Beschaffungsrisiko bzw. Herstellungsrisiko übernommen hat. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen z. B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden, und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht vom Verkäufer schuldhaft herbeigeführt worden sind. 

6. Ist ein Liefer- bzw. Leistungstermin oder eine Liefer- bzw. Leistungsfrist verbindlich vereinbart oder wird auf Grund von Ereignissen nach vorstehendem Absatz Nr. 5 der vereinbarte Liefer- bzw. Leistungstermin oder die vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfrist um mehr als vier Wochen überschritten oder ist bei unverbindlichem Leistungstermin das Festhalten am Vertrag für den Käufer objektiv unzumutbar, so ist der Käufer berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte des Käufers, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen in diesem Fall nicht.

7. Ist ein bestimmter Liefertermin bzw. eine bestimmte Lieferfrist vereinbart, so setzt die Fälligkeit des Lieferanspruchs bzw. der Beginn der Lieferfrist die technische Abklärung des jeweiligen Auftrags voraus; die technische Abklärung versteht sich als Rücksendung der genehmigten Umriss-/Verlegepläne inkl. Stücklisten an den Verkäufer, wobei auf den Eingang dieser Unterlagen bei dem Verkäufer abzustellen ist; der Verkäufer teilt den Eingang der Unterlagen dem Käufer unverzüglich mit. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk/Lager des Verkäufers oder eines seiner Erfüllungsgehilfen verlassen hat oder wenn bei Versendungsunmöglichkeit die Versandbereitschaft dem Käufer gemeldet ist. 

8. Der Verkäufer garantiert allein durch Übergabe von Mustern und Proben nicht deren Beschaffenheit. 

9. Verpackungskosten gehen zu Lasten des Käufers. 

10. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, detaillierten technischen Ausarbeitungen und ähnlichen Unterlagen behält sich der Verkäufer das Eigentum vor. Derartige Unterlagen dürfen außenstehenden Dritten vom Käufer nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind dem Verkäufer, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich einschließlich etwa zwischenzeitlich gefertigter Kopien zurückzugeben.

§ 3 Lieferung und Verzug

1. Lieferungen frei Bestimmungsort oder frei Baustelle bedeutet Anlieferung ohne Abladen. Das Abladen hat unverzüglich und sachgerecht durch den Käufer zu erfolgen.

2. Transportversicherungen werden nur auf schriftliches Verlangen und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.

3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Käufer zumutbar sind.

4. Kann der Verkäufer für den Käufer keine Warenkreditversicherung abschließen oder wird eine solche gekündigt, so ist der Verkäufer zur Leistung nur dann verpflichtet, wenn der Käufer eine der Gegenleistung gleichwertige Sicherheit stellt. Der Verkäufer wird den Käufer hierüber unverzüglich informieren. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung herauszuschieben, bis der Käufer eine entsprechende Sicherheit geleistet hat.

5. Eine Vertragsstrafenregelung wird nur anerkannt, sofern eine solche individuell mit dem Verkäufer ausgehandelt ist. Sie bedarf der schriftlichen Zustimmung durch den Verkäufer.

6. Kommt der Verkäufer in Verzug, dann ist seine Schadensersatzhaftung im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf 5 Prozent des Kaufpreises begrenzt. Weitere Ansprüche des Käufers bleiben unberührt.

§ 4 Zahlung

1. Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zur Zahlung fällig.

2. Der Zielverkauf bedarf der gesonderten schriftlichen Vereinbarung, wobei das Schriftformerfordernis der Beweisführung dient. 

3. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so ist der Kaufpreis mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Käufer fällig, und der Verkäufer berechtigt, die Rechnung zu stellen.

4. Bei einer Skontovereinbarung ist der Skontoabzug nur zulässig, wenn der Käufer ansonsten keine mehr als 30 Tage fälligen Rechnungen beim Verkäufer zu regulieren hat. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht, Ablade- bzw. Montagekosten. Dienstleistungen sind nicht skontierfähig. Sind Teillieferungen oder Teilzahlungen vereinbart, entfällt die Skontoabzugsberechtigung auch hinsichtlich der Teillieferungen, wenn die letzte Teillieferung nicht innerhalb der vereinbarten Skontofrist gezahlt wird. 

5. Ist der Käufer voraussichtlich nicht in der Lage, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen, droht er damit zahlungsunfähig zu werden oder ist die Eindeckung eines Ausfalls durch Abschluss einer Warenkreditversicherung nicht möglich oder wird eine erteilte Kreditzusage widerrufen, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen nur nach vorheriger Bewirkung der Gegenleistung oder nach Stellung einer Sicherheit für die Gegenleistung auszuführen. Der Verkäufer setzt dem Käufer hierzu eine angemessene Frist. Kommt der Käufer dem berechtigten Verlangen des Verkäufers innerhalb dieser Frist nicht nach, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor, ist der Verkäufer außerdem berechtigt, alle offenstehenden (auch gestundeten) Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber herein genommener Wechselbarzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

6. Ferner ist der Verkäufer berechtigt, Lieferungen an den Käufer solange zurückzuhalten, wie nicht alle fälligen Forderungen gegen den Käufer beglichen wurden.

7. Der Käufer hat Rechnungen und Saldenmitteilungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Das gilt auch für die Saldenmitteilung.

8. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nicht zu.

6. Ein Recht zur Aufrechnung kann der Käufer gegenüber den Ansprüchen des Verkäufers nur dann geltend machen, wenn der zur Aufrechnung gestellte Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 5 Gefahrenübergang, Gewährleistung und Haftung

1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware an den Frachtführer oder Spediteur übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk des Verkäufers verlassen hat. Ist die Ware versandbereit oder verzögert sich die Versendung oder unterbleibt die Sendung bzw. die Abnahme aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Versandbereitschaft beim Käufer auf diesen über.

2. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Von diesem Tage an trägt der Käufer darüber hinaus die entstehenden Lagerkosten und sonstigen Spesen für jeden angefangenen Monat ab Anzeige der Versandbereitschaft, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die tatsächlichen Kosten und Spesen niedriger gewesen sind.

3. Der Käufer hat die Obliegenheiten des § 377 HGB zu beachten. Bei Anlieferung erkennbare Mängel müssen zudem dem Transportunternehmen gegenüber gerügt und die Aufnahme der Mängel von diesem veranlasst werden. Mängelrügen müssen eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung des Mangels enthalten. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Käufers aus.

4. Mit Beginn der Verarbeitung, Bearbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen gilt die gelieferte Ware als vertragsgemäß vom Besteller genehmigt. Entprechendes gilt im Falle der Weiterversendung vom ursprünglichen Bestimmungsort.

5. Die Haftung des Verkäufers für Pflichtverletzungen wegen Sachmängeln ist ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden nicht nachweisbar auf fehlerhaftem Material, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafte Ausführung oder mangelhafter Montageanleitung beruhen. Insbesondere ist die Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen für die Folgen fehlerhafter Benutzung (insbesondere bei nicht dem Stand der Technik entsprechender Montage oder Montage entgegen der Montageanleitung) oder natürliche Abnutzung der Ware, übermäßigem Einsatz oder ungeeigneter Betriebsmittel sowie die Folgen physischer, chemischer oder elektrischer Einflüsse, die nicht den vorgesehenen, durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen.

6. Etwaige Rückgriffsansprüche des Käufers im Fall der Weiterveräußerung der Ware bestehen gegen den Verkäufer nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate. Dies gilt nicht bei Bauverträgen, bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, bei Ansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie im Fall des grob fahrlässigen Verhaltens des Verkäufers.

8. Die vorstehenden Regelungen des § 5 Nr. 7 gelten nicht für den Verkauf bereits gebrauchter Gegenstände; diese werden unter Ausschluss jeglicher Mängelansprüche geliefert. Die vorgenannte Einschränkung der Verjährung bei gebrauchten Gegenständen gilt nicht bei Ansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie im Fall des grob fahrlässigen Verhaltens des Verkäufers.

9. Soweit die zu liefernde Sache nur nach Gattungsmerkmalen bestimmt ist, haftet der Verkäufer nur dann auf Ersatz eines Schadens, wenn er nicht nachweist, dass er die Nichterfüllung, Verspätung der Lieferung oder die Mangelhaftigkeit der Sache nicht zu vertreten hat.

10. Des Weiteren gestaltet sich die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz wie folgt:

10.1. Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer und seine Erfüllungsgehilfen auf Schadensersatz sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Übrigen gilt der Haftungsausschluss dann nicht, wenn der Schaden auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen basiert.

10.2. Der Haftungsausschluss gilt schließlich für den Fall nicht, dass Schäden zurückzuführen sind auf die Verletzung wesentlicher Pflichten des Verkäufers. In diesem Fall haftet der Verkäufer für Schäden allerdings nur bis zu der Höhe, wie diese bei Vertragsabschluss oder Vertragsverhandlung als mögliche Folge der Pflichtverletzung voraussehbar war oder unter Berücksichtigung der Umstände, die der Verkäufer kannte oder kennen musste, voraussehbar war.

10.3. Wesentliche Pflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Käufers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf.

10.4. Die zwingende Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt ebenfalls unberührt.

10.5. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen des § 5 Nr. 10 nicht verbunden.

11. Der Verkäufer erkennt keinesfalls den Ausschluss des § 341 Satz 3 BGB an.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Sachen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn der Verkäufer sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft.

2. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.

3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an den Verkäufer in Höhe des mit ihm vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Verkäufer wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung vorliegt.

4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für den Verkäufer. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen be- und verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Be- und Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an den Verkäufer ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; der Verkäufer nimmt diese Abtretung schon jetzt an. 

5. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

§ 7 Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand 

1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

2. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Hauptsitz des Verkäufers.

3.Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien (auch für Wechsel- und Scheckklagen) ist das für den Sitz des Verkäufers zuständige Gericht.

 

Stadtlohn, Januar 2015